Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

des Einzelunternehmens Tuna Bozkurt, Kottbusser Damm 1 in 10967 Berlin, im folgenden „BU“ genannt legt die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinen Verträgen mit den Auftraggebern, im folgenden „AG“ genannt, zugrunde.

 

Sollten die Parteien ausdrücklich abweichende Vereinbarungen treffen, gehen diese den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden bei den Angeboten des BU den Interessenten in Textform übermittelt.
1.1. Vertragsabschluss
AG fragt schriftlich in Textform über Email oder ähnliches nach Transportkapazitäten bei BU. Die Angaben von AG werden nur insoweit gespeichert, wie sie für die Erledigung des Auftrages erforderlich sind und werden zu keinen weiteren Zwecken verwandt. Die Speicherung der Daten erfolgt entsprechend der Regelungen der DSGVO. Mit der Anfrage teilt AG dem BU verbindlich den Abfahrtsort, den Zielort, die Fahrtdaten und Uhrzeiten, die Anzahl der Fahrgäste sowie den Anlass der Fahrt mit.
Auf Grundlage der Angaben des AG wird BU dem AG ein Angebot erstellen. Das Angebot beinhaltet den Mietpreis für das Fahrzeug, Betriebsmittel für das Fahrzeug und die Lohnkosten für den / die Fahrer sowie eine angemessene Kaution.
An das von BU übermittelte Angebot hält dieser sich sieben Tage gebunden. AG kann das Angebot durch Zahlung des angebotenen Fahrpreises sowie der Kaution auf das Konto von BU annehmen.
1.2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die vereinbarte Beförderung der genannten Personenzahl einschließlich Gepäck, wobei ohne weitere Vereinbarung ein Handgepäckstück und ein Koffer / Reisetasche als mitzuführendes Gepäck vereinbart ist. Sollte vom AG bzw. den Fahrgästen darüber hinaus weiteres Gepäck mitgeführt werden, dass nicht im Fahrzeug untergebracht werden kann, schuldet BU insoweit keine Beförderung des weiteren Gepäcks. Ohne zusätzliche ausdrückliche Vereinbarung übernimmt BU keine Haftung dafür, dass das Fahrziel zu einer bestimmten Zeit erreicht wird. Er hat die Fahrt unter Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen zu planen.
1.3
Durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zwingende gesetzliche Regelungen weder berührt noch abgeändert.
2. Durchführung des Auftrages
2.1 BU verpflichtet sich, den Auftrag sorgfältig und entsprechend der geltenden Gesetze auszuführen.
2.2 AG ist verpflichtet einen Ansprechpartner für die Fahrt zu benennen, der dafür verantwortlich ist dem BU zu bestätigen, dass alle Fahrgäste anwesend sind und der als Vertreter des AG während der Fahrt tätig wird. BU ist nicht verpflichtet die Aufsicht insbesondere über minderjährige Fahrgäste zu führen. AG muss sicherstellen, dass geeignete Aufsichtspersonen anwesend sind.
2.3 Sollten Personen mit eingeschränkter Mobilität befördert werden, schuldet BU nur bei besonderer Vereinbarung Hilfs- und Betreuungsleistungen.
2.4 BU schuldet die Stellung des Fahrzeuges und die Stellung eines / mehrerer geeigneter Fahrer für die Erreichung des Fahrziels, das Erreichen des Fahrziels wird nicht als vertragliche Leistung geschuldet. Es handelt sich um einen Miet-
/Dienstvertrag, nicht um einen Werkvertrag. Sollte mit der Fahrt ein bestimmter Termin eingehalten werden müssen, muss AG hierauf vorher hinweisen. BU wird im Rahmen seiner Erfahrung und der allgemein zugänglichen Informationen die notwendige Fahrzeit kalkulieren und einen angemessenen Sicherheitszuschlag einberechnen. Dennoch haftet BU nicht für die rechtzeitige Ankunft, wenn ihn insoweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzulasten ist.
2.5 BU trifft keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung der von AG oder der Fahrgäste in das Fahrzeug eingebrachten Gegenstände sowie des Gepäcks beim Be- und Entladen sowie bei eventuellen Pausen, so lange BU das Fahrzeug ordnungsgemäß abstellt und verschließt.
2.6 BU haftet nur für den/die von ihm gestellten Fahrer bei Fahrten ins Ausland dafür, dass die notwendigen Visa, Einreise Devisen und Zollbestimmungen eingehalten sind. Für die Fahrgäste haftet AG.
2.7 BU ist nicht verpflichtet Sitzplatzzuweisungen im Bus zu organisieren. Er ist jedoch berechtigt den Fahrgästen Anweisungen zu erteilten, falls die Sicherheit der Fahrt und der anderen Fahrgäste eine Änderung der Sitzordnung erfordern. Insoweit ist den Anweisungen von BU oder seinen Beauftragten Folge zu leisten.
2.8 Sollte es erforderlich sein einzelne Fahrgäste von der Fahrt auszuschließen, da sie den sicheren Ablauf der Reise, die anderen Fahrgäste oder den BU oder seinen Beauftragten Fahrer in unzumutbaren Maße beeinträchtigen, steht diesen Fahrgästen oder AG kein Anspruch auf Entschädigung zu.

2.9 BU stellt das Fahrzeug, die Betriebsmittel sowie den/die Fahrer. AG ist verpflichtet, Gebühren für Straßen-/Brücken-
/Tunnelnutzung, Parkplatzgebühren, Unterbringungskosten der Fahrer am Zielort sowie Verpflegung der Fahrer im angemessenen Umfang zu tragen
2.10 BU darf anstelle des ursprünglich gebuchten Fahrzeuges andere, vergleichbare Fahrzeuge für die Erfüllung des Vertrages nutzen. Dem AG können Mehrkosten wegen des Einsatzes anderer Fahrzeuge nicht in Rechnung gestellt werden.
2.11. Gemäß § 21 StVO sind vorgeschriebene Sicherheitsgurte während der Fahrt anzulegen, Sitzplätze dürfen nur kurzzeitig verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet sich im Fahrzeug jederzeit einen sicheren Halt zu verschaffen, insbesondere beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes. AG hat durch entsprechende Information der Fahrgäste die Einhaltung der Verpflichtung sicherzustellen.
3. vorzeitige Beendigung des Vertrages
3.1. Beendigung durch BU
BU kann den Vertrag kündigen, wenn
a) Nichtzahlung: AG die ihm obliegende Zahlungsverpflichtung trotz Fristsetzung nicht pünktlich leistet
b) Pflichtverletzung AG trotz Abmahnung: AG trotz Abmahnung durch BU bzw. seinem Bevollmächtigten Pflichtverletzungen aus diesem Vertrag oder den gesetzlichen Bestimmungen nicht einstellt und damit den ordnungsgemäßen Ablauf der Fahrt gefährdet. Schadensersatzansprüche oder Rücktransportansprüche der Fahrgäste und des AG gegen BU sind in diesem Fall ausgeschlossen. Sollte BU wegen der Vertragsverletzung des AG ein weiterer Schaden entstehen haftet auf den Ersatz desselben.
3.2 Beendigung durch AG
AG kann den Vertrag jederzeit beenden.
3.3 Höhere Gewalt
wird die Erbringung der Leistung durch höhere Gewalt (ZB Krieg, Bürgerkrieg, Straßenblockaden, Streiks, Quarantänemaßnahmen oder sonstiges) unmöglich oder unzumutbar erschwert können beide Parteien das Vertragsverhältnis beenden.
3.4 Zahlungsanspruch BU
Sollte der Vertrag vorzeitig beendet werden bleibt der Zahlungsanspruch des BU bestehen. BU hat zu versuchen die vertraglich vereinbarten Beförderungskapazitäten anderweitig einzusetzen. Der dabei erzielte Mietpreis ist auf den mit AG vereinbarten Preis anzurechnen. Sollte ein anderweitiger Einsatz nicht möglich sein sind von dem Fahrpreis die ersparten Aufwendungen abzuziehen. Die ersparten Aufwendungen können von BU pauschal mit 30 % des Mietpreises angesetzt werden, AG bleibt unbenommen nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen höher waren.
Wird der Vertrag wegen höherer Gewalt vor Fahrtantritt beendet hat BU für die Bereitstellung des Fahrzeuges und des Fahrers einen Anspruch auf 20 % des Fahrpreises. Wird der Vertrag nach Fahrtantritt wegen höherer Gewalt beendet bleibt der Anspruch auf den Mietpreis bestehen, BU muss sich ersparte Aufwendungen dann anrechnen lassen. Sollten Mehrkosten wegen eines notwendigen Rücktransports der Fahrgäste entstehen werden diese zwischen den Parteien anteilig getragen. Dies gilt nicht für Verpflegungs -und Unterbringungskosten für die Fahrgäste, diese trägt AG alleine.
4) Haftung des BU
4.1. Für Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von AG/der Fahrgäste, die auf vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten von BU oder seinem Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht haftet BU unbeschränkt. Dies gilt auch für sonstige Schäden, die BU vorsätzlich oder grob fahrlässig AG/den Fahrgästen zufügt. Für typische und vorhersehbare Schäden aus der fahrlässigen Verletzung von Hauptleistungspflichten des BU haftet AG ebenfalls.
4.2. § 23 Personenbeförderungsgesetz bleibt unberührt. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit der Schaden je beförderten Gepäckstück 1200 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
5) zusätzliche Kosten / Minderung
5.1. Sollten durch AG / die Fahrgäste Beschädigungen oder vermeidbare Verschmutzungen am oder im Fahrzeug verursacht werden haftet AG für die Beseitigung der Schäden/Verunreinigungen.
5.2. sollte BU einen schlechteren als den gebuchten Bus einsetzen oder trotz Abmahnung Mängel nicht in angemessener Frist beheben steht dem AG ein Recht zur Minderung des Preises zu.
6) Verjährung
Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen
7) Rechtswahl
für das Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht. Der AG kann nur am Sitz seines Unternehmens verklagt werden.